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Brief für GmbH-GF/-Gesellschafter des Monats Oktober 2012


Sehr geehrte Damen und Herren,


der Ihnen nun vorliegende Brief möchte Sie über wesentliche vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen.

Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

BFH äußert sich zur rückwirkenden Korrektur von Rechnungen

2.

Betriebsrat hat Anspruch auf Auskunft über erteilte Abmahnungen

3.

Rechtsscheinhaftung bei Bezeichnung einer UG als GmbH

4.

Geschäftsführer der GmbH muss Finanzübersicht bereitstellen

5.

Steuerliche Anforderung an die Pensionszusage eines Gesellschafters

6.

GmbH-Geschäftsführer haftet dem Fiskus für Lohnsteuer

7.

BMF: Einheitliche Regelung bei Pensionsverzicht

8.

Keine Rückstellung für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten

9.

Geldwerter Vorteil bei Dienstwagen eines GmbH-Geschäftsführers

10.

Grenzen der finanzgerichtlichen Sachaufklärungspflicht

11.

Voraussetzungen einer Korrektur nach dem formellen Bilanzzusammenhang

12.

Nicht abgeführte Lohnsteuer kann auch angerechnet werden

13.

Haftung des Eigentümers nach der AO auch bzgl. grundstücksgleicher Rechte



1. BFH äußert sich zur rückwirkenden Korrektur von Rechnungen

Kernaussage
Weist eine Rechnung formale Mängel auf, so berechtigt sie nicht zum Vorsteuerabzug. Dies gilt auch dann, wenn die zugrunde liegende Leistung unstreitig erbracht wurde. Vielen Unternehmern wird dieser Umstand in Betriebsprüfungen zum Verhängnis. Der Fiskus fordert dann die geltend gemachte Vorsteuer nebst 6 % Zinsen zurück.

Sachverhalt
Wird eine Rechnung später korrigiert, so entfaltet diese nach der bisherigen Rechtsauffassung im Hinblick auf den Vorsteuerabzug keine Rückwirkung. Der Vorsteuerabzug ist daher erst im Zeitpunkt der Korrektur möglich. Für den Unternehmer verbleibt ein Zinsschaden, der erhebliche Ausmaße annehmen kann. In 2010 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) allerdings in einem Verfahren aus Ungarn die rückwirkende Korrektur zugelassen. Im Gegensatz zur überwiegenden Literatur sieht die deutsche Finanzverwaltung keine Veranlassung aufgrund dieses Urteils ihre Haltung zu ändern. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof ( BFH) hat nun erstmalig zu dieser Thematik Stellung bezogen. Er hält eine Rückwirkung für möglich, sofern die ursprüngliche Rechnung gewissen Mindestanforderungen entspricht. Als solche bezeichnet der BFH Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt sowie zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Sind die Voraussetzungen für eine rückwirkende Korrektur gegeben, so wirkt diese auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsstellung zurück, nicht jedoch auf den Zeitpunkt des Empfangs der abgerechneten Leistung.

Konsequenz
Der BFH hat den konkreten Rechtsstreit zunächst an die Vorinstanz zurückverwiesen, so dass eine endgültige höchstrichterliche Entscheidung weiterhin aussteht. Gegebenenfalls wird hier allerdings noch der EuGH das letzte Wort haben. In streitigen Fällen sollten die Veranlagungen offen gehalten werden. Setzt sich die Auffassung des BFH durch, so wäre zukünftig zwischen korrekten sowie mit und ohne Rückwirkung korrigierbaren Rechnungen zu unterscheiden. Für Betriebsprüfungen würde dies bedeuten, dass fehlerhafte Rechnungen, die die vom BFH aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen, korrigiert werden können, ohne zusätzlich noch Zinsen an den Fiskus abzuführen. Für die tägliche Buchhaltungspraxis ergibt sich jedoch keine Entwarnung. Hier muss weiterhin genau darauf geachtet werden, dass die Eingangsrechnungen korrekt sind. U. a. schon weil nicht sicher ist, ob später eine Korrektur der Rechnung überhaupt noch möglich ist.

2. Betriebsrat hat Anspruch auf Auskunft über erteilte Abmahnungen

Kernfrage
In Unternehmen mit Betriebsrat ist dieser durch den Arbeitgeber über alle Angelegenheit zu informieren, von denen der Betriebsrat zur Erfüllung der ihm übertragenen mitbestimmungsrechtlichen Aufgaben Kenntnis haben muss. In einem vom Landesarbeitsgericht Hamm in diesem Jahr entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob der Betriebsrat auch über erteilt Abmahnungen zu unterrichten sei und ob ihm dabei ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

Sachverhalt
Der Arbeitgeber hatte verschiedenen Arbeitnehmern über Jahre hinweg Abmahnungen unter anderem im Zusammenhang mit der (Nicht)Ableistung von Mehrarbeit, Rauchverboten, Radioverboten und Meldepflichten bei Krankmeldungen erteilt. Der Betriebsrat forderte vom Arbeitgeber Offenlegung dieser Abmahnungen. Nachdem der Arbeitgeber diesem Verlangen nicht nachgekommen war, klagte der Betriebsrat und gewann vor dem Arbeitsgericht insoweit, als ihm die Abmahnungen in anonymisierter Form offen gelegt werden mussten. Diese Entscheidung wurde nun vom Landesarbeitsgericht Hamm bestätigt.

Entscheidung
Der Betriebsrat hat aus seinem allgemeinen Auskunftsanspruch das Recht, die Vorlage der Abmahnungen, jedenfalls in anonymisierter Form, zu verlangen. Insoweit stehen auch keine datenschutzrechtlichen Einwände entgegen. Der Auskunftsanspruch bzw. die Unterrichtungspflicht sollen es dem Betriebsrat auch ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob mitbestimmungsrechtliche Aufgaben bestehen. Hierfür bestand bei den erteilten Abmahnungen hinreichender Grund, weil sämtlich mitbestimmungsrechtliche Fragestellungen betroffen waren.

Konsequenz
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht die Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Hintergrund ist, dass sich der Betriebsrat im konkreten Fall über seinen Auskunftsanspruch Kenntnisse in Angelegenheiten verschaffen kann, die ansonsten dem Mittbestimmungsrecht entzogen sind.

3. Rechtsscheinhaftung bei Bezeichnung einer UG als GmbH

Kernaussage
Für die Firma der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Klammerzusatz buchstabengetreu erhalten bleibt. Wird der Eindruck erweckt, es handele sich um eine normale GmbH, kann diese Falschbezeichnung zur persönlichen Haftung des Handelnden führen, obwohl der Vertragspartner nicht - wie bei der Bezeichnung einer Kapitalgesellschaft als Personengesellschaft - mit einer Gesellschafterhaftung rechnen darf.

Sachverhalt
Der Beklagte gründete im Februar 2009 eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von 100 EUR. Unter der fehlerhaften Rechtsformbezeichnung "GmbH u. G. (i. G.)" bot er dem Kläger eine Fassaden- und Dachsanierung an. In den Vorschussrechnungen wurden das Geschäftskonto der Gesellschaft als "GmbH u. g." angegeben. Die Arbeiten wurden begonnen aber nicht zu Ende geführt, da die Gesellschaft den Werkvertrag mit sofortiger Wirkung kündigte. Daraufhin verlangte der Kläger Schadensersatz und bekam Recht.

Entscheidung
Der Beklagte hatte den ihm zurechenbaren Rechtsschein gesetzt, der Kläger kontrahiere mit einer GmbH und es sei genügend Haftungsmasse vorhanden. Dies rechtfertigt nach bislang umstrittener Ansicht eine persönliche Haftung des Handelnden jedenfalls bis zur Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Stammkapital der Unternehmergesellschaft und dem Mindeststammkapital einer GmbH (25.000 EUR). Denn der Handelnde hat den Geschäftspartner über die gesetzlich angeordnete Kapitalausstattung der GmbH unzureichend informiert. Die Rechtsscheinhaftung greift nicht nur in den Fällen ein, in denen der Rechtsformzusatz einer Kapitalgesellschaft ganz weggelassen wird, sondern auch dann, wenn für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit dem unrichtigen Zusatz "GmbH" gehandelt wird. Dieser Rechtsscheinhaftung steht auch nicht entgegen, dass sich die Beschränkung der Haftung aus dem Handelsregister ergibt, denn der Vertrauenstatbestand ist vorrangig. Der Einwand, dass bei einer regulären GmbH das Stammkapital im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch bereits verbraucht sein kann, greift nicht durch, denn jedenfalls bei Gründung hat der Haftungsfonds bestanden. Die Haftung ist eine Außenhaftung und keine als Innenhaftung ausgestaltete Unterbilanzhaftung. Offen bleibt, wie die Haftung zu bemessen ist.

Konsequenz
Die Fehlbezeichnung der Rechtsform des Unternehmensträgers kann erhebliche zivilrechtliche Konsequenzen auslösen. Ob die Haftung gegenüber dem einzelnen Gläubiger oder gegenüber der Gesamtheit der Gläubiger tatsächlich auf die Differenz der Kapitalziffern beschränkt ist, bedarf noch der höchstrichterlichen Klärung.

4. Geschäftsführer der GmbH muss Finanzübersicht bereitstellen

Kernaussage
Die Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung erfordert ein Verschulden. Hierfür genügt die Erkennbarkeit der Insolvenzreife der Gesellschaft; dieser Umstand wird zulasten des Geschäftsführers bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Für den Nachweis hat der Geschäftsführer die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens laufend zu beobachten und für eine Organisation zu sorgen, die ihm jederzeit die erforderliche Übersicht ermöglicht.

Sachverhalt
Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen im November 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er behauptet, die GmbH sei bereits Ende 2003 überschuldet gewesen und verlangt vom Beklagten die Rückerstattung von Zahlungen, die im Jahr 2004 zu Lasten des Gesellschaftsvermögens geleistet wurden. Der Kläger hatte schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg.

Entscheidung
Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach dem Gesetz zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung geleistet wurden. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur laufenden Beobachtung der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens und nähere Überprüfungspflichten im Falle krisenhafter Anzeichen. Er hat die Vermutung der schuldhaften Verletzung dieser Pflichten zu widerlegen und die Gründe darzulegen, die ihn gehindert haben, eine tatsächlich bestehende Insolvenzreife zu erkennen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer für eine Organisation sorgen muss, die ihm die Übersicht über die Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht. Die Vorjahresbilanz und die betriebswirtschaftlichen Auswertungen schließen eine Erkennbarkeit einer mögliche Überschuldung nicht von vornherein aus.

Konsequenz
Der BGH hat mit dem vorliegenden Urteil erneut klargestellt, in welch weitem Umfang der GmbH-Geschäftsführer bei Insolvenzverschleppung haftet. Zur Haftungsvermeidung sollte ein Geschäftsführer sowohl die Zahlungsfähigkeit als auch die gesamte Vermögenssituation der Gesellschaft kontinuierlich beobachten.

5. Steuerliche Anforderung an die Pensionszusage eines Gesellschafters

Kernproblem
Die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter-Geschäftsführer oder einer diesem nahe stehende Person ist an eine Vielzahl von Voraussetzungen geknüpft. Dabei ist u. a. zu prüfen, ob die Pensionsverpflichtung auf einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) beruht. Bei dieser Prüfung sind insbesondere die Aspekte Ernsthaftigkeit, Erdienbarkeit und Angemessenheit zu berücksichtigen. An der Ernsthaftigkeit mangelt es z. B., wenn der Pensionsbeginn vor dem 65. Lebensjahr liegt oder wenn die Pensionszusage unmittelbar nach der Anstellung und ohne die unter Fremden übliche Wartezeit erteilt wird. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hatte hierbei zu klären, ob eine konkret vereinbarte Pensionszusage diesen Anforderungen genügte.

Sachverhalt
An der klagenden GmbH waren zunächst vier Genossenschaften zu gleichen Teilen beteiligt. Ein Vorstandsmitglied einer dieser Genossenschaften legte sein Amt nieder, um wenige Monate später Geschäftsführer der GmbH zu werden. Sodann erwarb er eine 25 %ige Beteiligung an der GmbH. Im Geschäftsführeranstellungsvertrag wurde eine sofort unverfallbare Altersversorgung vereinbart. Für die hierzu an eine Unterstützungskasse geleisteten Beiträge lehnte das Finanzamt einen Betriebsausgabenabzug ab. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht.

Entscheidung
Nach Auffassung der Richter war der Geschäftsführer als eine den Gesellschaftern der GmbH nahestehende Person anzusehen, da er kurze Zeit zuvor noch Vorstandsmitglied eines der Gesellschafter war. Nach gefestigter Rechtsprechung der Finanzgerichte sei es unter fremden Dritten aber unüblich bzw. unangemessen, einem Geschäftsführer vom ersten Tag seiner Beschäftigung an unverfallbare Anwartschaften zuzugestehen. Fremdüblich und damit zulässig sei es vielmehr, die mit einer lebenslangen Versorgungszusage einhergehende fortlaufende Gewinnbelastung erst nach einer gewissen Arbeitszeit einzugehen.

Konsequenzen
Die von der unterlegenen GmbH beim Bundesfinanzhof (BFH) eingereichte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zwischenzeitlich abgewiesen worden. Das für die klagende GmbH unerfreuliche Urteil unterstreicht wieder einmal die Notwendigkeit der eingehenden steuerlichen Prüfung im Vorfeld einer Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer oder einer den Gesellschaftern nahestehenden Person.

6. GmbH-Geschäftsführer haftet dem Fiskus für Lohnsteuer

Kernaussage
Die verbreitete Ansicht, dass eine GmbH nur mit ihrem eigenen Vermögen haftet und die Gesellschafter und Geschäftsführer nicht angegriffen werden können, ist leider so nicht richtig. Der Geschäftsführer einer GmbH vertritt diese kraft Gesetzes. Missachtet er bei Erledigung der Gesellschaftsangelegenheiten pflichtwidrig die ihm obliegende Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, haftet er der GmbH für den dadurch entstehenden Schaden persönlich. Ein wichtiger Fall ist z. B. die schuldhafte Verletzung der Pflicht, die Steuern der GmbH aus den verwalteten Mitteln zu entrichten. So muss die Lohnsteuer - als Fremdgeld - stets in voller Höhe beglichen werden, während hinsichtlich der übrigen Steuern lediglich der Grundsatz der verhältnismäßigen Tilgung zu beachten ist. Beachtet der Geschäftsführer dies nicht, droht ihm die persönliche Inanspruchnahme.

Sachverhalt
Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH, die sich seit Oktober 2007 in einer schweren finanziellen Krise befand. Trotzdem hatte der Geschäftsführer die Gehälter der Arbeitnehmer für Oktober 2007 und Januar bis März 2008 ungekürzt ausgezahlt. Im Mai wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Daraufhin nahm das beklagte Finanzamt den Geschäftsführer wegen rückständiger Lohnsteuerverbindlichkeiten persönlich in Regress mit der Begründung, er habe die Gehälter lediglich gekürzt auszahlen dürfen und mit den restlichen Geldmitteln für die fristgerechte Entrichtung der Steuern sorgen müssen. Dies habe er grob fahrlässig versäumt. Der Geschäftsführer argumentierte, es habe sich in dem fraglichen Zeitraum nur um eine vorübergehende Zahlungsstockung gehandelt; mit seiner Klage gegen den Haftungsbescheid unterlag er vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Entscheidung
Nach Ansicht der Richter hatte der Geschäftsführer grob fahrlässig gehandelt, als er es unterließ, die Lohnsteuern fristgerecht an den Fiskus zu zahlen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können finanzielle Schwierigkeiten der GmbH den für die Abführung von Lohnsteuer verantwortlichen Geschäftsführer nicht ohne Weiteres entlasten. Er darf vielmehr, wenn infolge eines Liquiditätsengpasses die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteueranteil) nicht ausreichen, die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen, so dass er aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen kann.

Konsequenz
Das Finanzgericht stellte klar, dass die Pflichtverletzung der nicht rechtzeitigen Tilgung einer Steuerschuld auch dann ursächlich für den eingetretenen Schaden des Fiskus sein kann, wenn der Geschäftsführer verspätet zahlt. Eine solche Ursächlichkeit liegt dann vor, wenn die verspätete Zahlung in einen Zeitraum fällt, in dem sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter angefochten werden kann.

7. BMF: Einheitliche Regelung bei Pensionsverzicht

Kernproblem
Der Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH auf eine ihm erteile Pensionszusage stellt ein in der Praxis häufig gewähltes Sanierungsinstrument für notleidende Kapitalgesellschaften dar. Aus steuerlicher Sicht ist diese Maßnahme jedoch regelmäßig mit Nachteilen verbunden, liegt doch in Höhe des werthaltigen Teils des Pensionsanspruchs eine verdeckte Einlage vor. Die verdeckte Einlage führt in gleicher Höhe zu einem steuerpflichtigen Zufluss von Einnahmen beim Gesellschafter-Geschäftsführer. Unklar war bislang, ob zur Ermittlung des werthaltigen Teils eine Unterscheidung zwischen den bereits erdienten Anwartschaften (sog. Past Service) und den künftig noch zu erdienenden Pensionsanwartschaften (sog. Future Service) zu erfolgen hat. Diese Frage wurde in der Vergangenheit von den einzelnen Oberfinanzdirektionsbezirken zum Teil unterschiedlich behandelt. Nunmehr hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine einheitliche Regelung geschaffen.

BMF: Bundeseinheitliche Regelung
In Schreiben vom 24.8.2012 folgt das BMF der schon in einigen Oberfinanzdirektionsbezirken praktizierten Unterscheidung zwischen dem sog. Past Service und dem sog. Future Service. Eine verdeckte Einlage liegt demnach insoweit vor, als der Barwert der bis zu dem Verzichtszeitpunkt bereits erdienten Versorgungsleistungen den Barwert der nach dem Teilverzicht noch verbleibenden Versorgungsansprüche übersteigt. Unerheblich ist dabei, ob sich die Verzichtsvereinbarung der Bezeichnung nach nur auf den Future Service bezieht oder ob es sich dabei um eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Änderung einer Pensionszusage handelt, die mit einer Reduzierung der bisher zugesagten Versorgungsleistung einhergeht.

Vereinfachungsregelung
Aus Vereinfachungsgründen erlaubt es das BMF, den Barwert der bereits erdienten Versorgungsleistungen zeitanteilig (Verhältnis der bis zum Verzicht tatsächlich geleisteten Dienstjahre zu den maximal möglichen Dienstjahren) zu ermitteln. Für den Fall, dass der danach bereits erdiente Wert den nach der Herabsetzung verbleibenden Versorgungsleistungen entspricht, beträgt der Wert der verdeckten Einlage Null. Infolgedessen würden die aus einer verdeckten Einlage resultierenden Folgen beim Gesellschafter-Geschäftsführer (Lohnzufluss und Erhöhung der Anschaffungskosten auf seine Beteiligung) nicht zum Tragen kommen.

Konsequenz
Die Einführung einer bundeseinheitlichen Regelung zur Behandlung des Pensionsverzichts ist zu begrüßen. Der der Finanzverwaltung nunmehr noch zustehende Interpretationsspielraum ist hiermit erheblich eingeschränkt, so dass für die steuergestalterische Praxis ein deutlich höheres Maß an Rechtssicherheit herrscht.

8. Keine Rückstellung für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Kernproblem
Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht gebildet werden. Ungeklärt war bislang die Frage, ob das Rückstellungsverbot nur für erstmalige Anschaffungs- und Herstellungskosten gilt oder auch insoweit, als eine Rückstellung für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet werden soll.

Sachverhalt
Die klagende GmbH war ihrerseits wiederum an einer Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH beteiligt. Im Streitjahr 2001 verpflichtete sich die Klägerin über eine sowieso schon bestehende gesellschaftsrechtliche Verpflichtung hinaus zur Übernahme von Jahresfehlbeträgen insoweit, als die Tochtergesellschaft ein zum damaligen Zeitpunkt anhängiges Finanzgerichtsverfahren verliere. Hierfür bildete die klagende GmbH aufwandswirksam eine Rückstellung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt die Rückstellung steuerlich nicht an, da etwaige daraus drohende Zahlungsverpflichtungen in darauffolgenden Wirtschaftsjahren als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung zu aktivieren seien. Das eingangs erläuterte Rückstellungsverbot umfasse nämlich unterschiedslos sowohl erstmalige als auch nachträgliche Anschaffungskosten.

Entscheidung
Der Auffassung des Finanzamts hat sich das Finanzgericht (FG) Köln im Ergebnis angeschlossen. Entgegen der Auffassung der klagenden GmbH beziehe sich das Rückstellungsverbot nicht nur auf in künftigen Wirtschaftsjahren zu aktivierende Wirtschaftsgüter, sondern seinem eindeutigen Wortlaut nach auch auf Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren seien. Das Wort "künftig" beziehe sich nur auf "Wirtschaftsjahre" und nicht auf "künftig zu aktivierende Wirtschaftsgüter".

Konsequenz

Das Urteil ist rechtskräftig, da die Klägerin trotz mangelnder höchstrichterlicher Klärung der Rechtsfrage auf eine Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) verzichtet hat. Zwar vermag das Urteil nur bedingt zu überzeugen, gleichwohl hat sich die Praxis darauf einzustellen.

9. Geldwerter Vorteil bei Dienstwagen eines GmbH-Geschäftsführers

Kernaussage
Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der steuerlichen Einkunftsarten zufließen. Für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw zu privaten Fahrten ist für jeden Monat 1 % des Bruttolistenpreises anzusetzen. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht sich dieser Wert um 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer.

Sachverhalt
Der Klägerin stand als Gesellschafter-Geschäftsführerin nach ihrem Anstellungsvertrag ein Firmen-Pkw zur Verfügung, welcher nur für Geschäftszwecke verwendet werden durfte; Privatfahrten waren nach dem Vertrag untersagt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines dienstlich überlassenen Pkws zu versteuern sei. Es wurde weder ein Fahrtenbuch geführt, noch wurde das Verbot der Nutzung des Pkws für Privatfahrten ernstlich überwacht. Damit, so das Finanzamt, gelte der aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitete Anscheinsbeweis, dass der überlassene Pkw auch für Privatfahrten genutzt werde. Gegen die Versteuerung des geldwerten Vorteils klagte die Klägerin und gewann vor dem Finanzgericht.

Entscheidung
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) greift der Anscheinsbeweis dann nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die private Nutzung ausdrücklich untersagt. Eine unbefugte Privatnutzung hat dagegen keinen Lohncharakter. Die aktuelle BFH-Rechtsprechung bezieht sich auf Angestellte, die mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen aufgrund einer Missachtung des arbeitsvertraglichen Nutzungsverbots rechnen müssen. Da es im vorliegenden Fall an einer bewussten Überlassung des Dienstwagens für Privatfahrten an die Klägerin fehlte, wurde ihr auch kein Vorteil gewährt.

Konsequenz
Der geschilderte Fall ist mittlerweile beim BFH anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob die angewendete neuere BFH-Rechtsprechung auch für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt, da in diesem Fall eine ernstliche (Selbst-)Kontrolle des Nutzungsverbots nicht möglich ist und die Wahrscheinlichkeit von arbeitsrechtlichen Konsequenzen aufgrund der Missachtung des Nutzungsverbots unwahrscheinlich ist.

10. Grenzen der finanzgerichtlichen Sachaufklärungspflicht

Kernaussage
Bei einem streitigen Prozess muss das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt "unter Ausnutzung aller verfügbaren Beweismittel" aufklären und ihn "so vollständig wie nur möglich" ermitteln. So verlangt es die Rechtsprechung. Begrenzt wird diese Aufklärungspflicht des Gerichts durch die Mitwirkungspflicht der beteiligten Personen (Kläger/Beklagte). Stellen anwaltlich vertretene Beteiligte vor Gericht keine weiteren, auf Sachaufklärung gerichteten Anträge, kommt eine Verletzung der dem Gericht obliegenden Pflicht regelmäßig nur in Betracht, wenn sich den Richtern eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen.

Sachverhalt
Eine GmbH war vertraglich verpflichtet, für die Klägerin ein aus 8 Maschinen bestehendes Werk zu errichten; im Falle einer verzögerten Erstellung war eine Vertragsstrafe vereinbart worden. Nach einem Test nahm die Klägerin das Werk nicht ab; aus ihrer Sicht fiel die Vertragsstrafe an. Die Beteiligten legten den Streit in 2005 bei, indem die GmbH weitere Maschinen lieferte und die Klägerin das Entgelt zahlte sowie auf weitere Ansprüche verzichtete. Im Folgejahr beantragte die Klägerin u. a. für die zuletzt gelieferten Maschinen Investitionszulage für das Jahr 2005. Das Finanzamt setzte jedoch lediglich eine geringere Investitionszulage fest. Das Finanzgericht folgte der Klägerin, die Investitionszulage wurde erhöht. Das Finanzamt begehrte daraufhin die Zulassung der Revision, blieb aber erfolglos.

Entscheidung
Soweit das Finanzamt behauptet, das Gericht habe gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen, da es trotz entsprechender Anhaltspunkte in den Akten nicht ermittelt habe, dass die GmbH zu 29,4 % an der Klägerin beteiligt gewesen sei, wird der behauptete Verfahrensmangel nicht ausreichend dargelegt. Denn die Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts wird durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten begrenzt. Wenn rechtskundig vertretene Beteiligte keine weiteren auf Sachaufklärung gerichteten Anträge stellen, kommt eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Finanzgericht regelmäßig nur in Betracht, wenn sich diesem eine weitere Sachaufklärung auch ohne einen Antrag hätte aufdrängen müssen. Vorliegend fehlen dazu aber in Gänze Ausführungen.

Konsequenz
Unabhängig von der materiellrechtlichen Beurteilung des Werts des Wirtschaftsguts konnte hier die unterlassene Mitwirkung des Finanzamts nicht mehr korrigiert werden, da schon der behauptete Verfahrensmangel (Verstoß gegen Sachaufklärungspflicht) nicht ausreichend dargelegt werden konnte.

11. Voraussetzungen einer Korrektur nach dem formellen Bilanzzusammenhang

Kernaussage
Bilanzierungsfehler sind grundsätzlich im Jahr ihrer Entstehung zu korrigieren. Es gilt der Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs. Dieser verlangt, dass die Eröffnungsbilanzwerte den Schlussbilanzwerten des vorangehenden Jahres entsprechen müssen. Die Einhaltung dieses Grundsatzes erfordert, dass fehlerhaft unterbliebene Aktivierungen von Wirtschaftsgütern in der Schlussbilanz des ersten verfahrensrechtlich noch offenen Veranlagungsjahres erfolgswirksam nachaktiviert werden dürfen.

Sachverhalt
Der Kläger betrieb ein Einzelhandelsgeschäft. Im Jahr 1998 erfolgte ein Umbau der angemieteten Geschäftsräume sowie eine Ablösezahlung für Kfz-Stellplätze in Höhe von 49.000 DM. Diese Ablösezahlung verbuchte die Klägerin gegen Aufwand als sonstige Verbindlichkeit. In 2000 veräußerte der Kläger sein Geschäft an seinen Sohn. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns wurde der Kaufpreis den übertragenen Wirtschaftsgütern, einschließlich des Wirtschaftsgutes "Mieterumbau" aus dem Bauvorhaben 1998, in dem die Ablösezahlung bekanntermaßen nicht eingerechnet war, gegenübergestellt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Ablösezahlung nicht sofort abzugsfähige Betriebsausgabe, sondern Herstellungskosten des Mieterumbaus darstelle. Damit sei der Bilanzansatz für das Wirtschaftsgut "Mieterumbau" zum 31.12.1999 unrichtig und im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Veranlagungsjahr, nämlich in 2000, erfolgswirksam zu berichtigen. Dem folgend erhöhten sich in 2000 die laufenden Einkünfte durch die Nachaktivierung der Herstellungskosten des Mieterumbaus. Andererseits reduzierte sich der mit dem halben Steuersatz begünstigte Veräußerungsgewinn, da dem Kaufpreis nun ein höherer Buchwert des Wirtschaftsgutes "Mieterumbau" gegenüberstand.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) schloss sich schließlich der Ansicht der Finanzverwaltung an. Bei der Teilbetriebsveräußerung war der Wert des Betriebsvermögens durch Bilanzierung zu schätzen. Der Ablösebetrag aus 1998 stellte Herstellungskosten des Wirtschaftsguts "Mieterumbau" dar, da ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Ablöse mit dem Umbau bestand. Die fehlerhafte Nichtaktivierung des Ablösebetrags konnte nach den Grundsätzen des formellen Bilanzzusammenhangs entsprechend erfolgswirksam nachgeholt werden. Zum 31.12.1998 und 31.12.1999 war Festsetzungsverjährung eingetreten; deshalb erfolgt die erfolgswirksame Nachaktivierung zugunsten des laufenden Gewinnes 2000.

Konsequenz
Der BFH hat die grundsätzliche Gültigkeit des formellen Bilanzzusammenhangs bestätigt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt jedenfalls nicht bei nicht oder falsch aktivierten Wirtschaftsgütern vor, welche anschließend veräußert werden.

12. Nicht abgeführte Lohnsteuer kann auch angerechnet werden

Kernproblem
Auf die Einkommensteuer wird neben den Vorauszahlungen auch die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer angerechnet, soweit sie auf die bei Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt. Gängigstes Beispiel des so genannten Korrespondenzprinzips ist die Anrechnung der Lohnsteuer bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber weist die Beträge in einer für den Arbeitnehmer bestimmten kalenderjahrbezogenen Lohnsteuerbescheinigung aus und meldet zugleich die Besteuerungsgrundlagen elektronisch an das Finanzamt. Damit liegen bei der Arbeitnehmer-Veranlagung i. d. R. alle für die Besteuerung relevanten Daten vor. Die eigentlich wesentliche Pflicht des Arbeitgebers besteht aber darin, die Lohnsteuern der Arbeitnehmer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Kann der Arbeitgeber Gehalt und Lohnsteuer nicht (komplett) zahlen, stellt sich die Frage nach der Konsequenz für den Arbeitnehmer.

Sachverhalt
Der Leiter des Rechnungswesens eine Unternehmens sollte eine Abfindung von brutto 92.612 EUR erhalten. Nach der Lohnabrechnung ergab sich hieraus nach Steuerabzug von 33.972 EUR ein Nettobetrag von 58.640 EUR. Der Arbeitgeber musste jedoch Insolvenz anmelden, so dass der frühere Leiter nur einen Nettobetrag von 33.000 EUR vereinnahmen konnte. Der Restbetrag fiel aus. In seiner Einkommensteuererklärung deklarierte der Gebeutelte Einkünfte in Höhe des erhaltenen Nettobetrages und der Steuerabzugsbeträge von insgesamt 66.972 EUR. Die rechnerisch auf die gesamte Abfindung entfallenden Steuerabzugsbeträge wollte das Finanzamt aber nicht komplett anrechnen und berief sich auf das Korrespondenzprinzip, das die Anrechnung nur insoweit zulasse, als die Steuerabzugsbeträge anteilig auf die Abfindung entfallen. Zudem sei die Lohnsteuer nur anteilig vom Arbeitgeber abgeführt worden. So musste das Finanzgericht Münster die Klage entscheiden.

Entscheidung
Das Gericht ließ die komplette Anrechnung der Steuerabzugsbeträge zu. Die Richter urteilten, dass zwar keine Bindung an die in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Beträge bestehe. Das Finanzamt habe sich jedoch durch Ansatz des höheren Lohnsteuerbetrags als steuerpflichtigen Vorteil im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auch hinsichtlich der Anrechnungsfrage festgelegt und gebunden. Dagegen sei die nicht vollständige Abführung der Lohnsteuer unerheblich, weil der Arbeitnehmer mit der Duldung des Einbehalts der Lohnsteuer und der entsprechenden Minderung des Arbeitslohns seine Zahlungspflicht grundsätzlich erfüllt habe.

Konsequenz
Weil zu der streitigen Rechtsfrage bisher überwiegend Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anrechnung in Schätzungsbescheiden ergangen sind, wurde die Revision zugelassen. Diese ist bereits beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.

13. Haftung des Eigentümers nach der AO auch bzgl. grundstücksgleicher Rechte

Kernaussage
Eine verschuldensunabhängige Ausfallhaftung des Eigentümers von Gegenständen für Steuern des Unternehmens kann sich bei einer wesentlichen Beteiligung ergeben, wenn diese Gegenstände dem Betrieb dienen. Dies legt die Abgabenordnung (AO) so fest. Haftungsgrund ist der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung von Gegenständen für die Führung des Unternehmens leistet. Gegenstände sind auch Wirtschaftsgüter immaterieller Art, wie z. B. das Erbbaurecht. Die Haftung kann auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass der Gegenstand nicht im Eigentum des Haftenden, sondern im Eigentum einer Kommanditgesellschaft (KG) steht.

Sachverhalt
Der Kläger und eine weitere Person waren zu je 50 % als Kommanditisten an einer GmbH & Co. KG und zugleich auch zu je 50 % an deren Komplementär-GmbH beteiligt. Diese wiederum hielt keine Kapitalbeteiligung an der GmbH & Co. KG. Die GmbH & Co. KG, deren Gesamthandvermögen nur aus einem Erbbaurecht bestand, überließ das Grundstück mit Gebäude pachtweise einer weiteren GmbH & Co. KG, an der der Kläger als Kommanditist auch zu 50 % beteiligt war. Im Januar 2002 wurde über das Vermögen dieser weiteren GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Wegen rückständiger Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001 erließ das beklagte Finanzamt gegen den Kläger zwei Haftungsbescheide, beschränkt auf das Erbbaurecht am Grundstück. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidung
Die Haftung des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers von Gegenständen, die er diesem Unternehmen überlässt, erstreckt sich auch auf ein überlassenes Erbbaurecht, das dem Unternehmen als Betriebsgrundlage dient. Diese Haftung ist nicht nur auf körperliche Gegenstände beschränkt, sondern umfasst auch Rechte und Forderungen, obwohl nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch nur körperliche Sachen von der Haftung erfasst werden. Eine Differenzierung ist aber dann nicht sachgerecht, wenn in immaterielles Vermögen vollstreckt werden kann. Denn in beiden Fällen wird dem Unternehmen ein Wirtschaftsgut überlassen, das die Aufnahme oder die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs ermöglicht und das einer Verwertung im Rahmen der Zwangsvollstreckung zugänglich ist. Die Haftung war vorliegend auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Erbbaurecht nicht dem Kläger, sondern der GmbH & Co. KG zustand, denn aufgrund der gesellschaftsrechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse war der Kläger jedenfalls wirtschaftlich Eigentümer.

Konsequenz
Die Haftung des Eigentümers ist sowohl zeitlich als auch gegenständlich beschränkt. Sie wird für die Dauer der wesentlichen Beteiligung und durch die Dauer begrenzt, für welche die Gegenstände dem Betrieb dienen. Zudem wird nur mit den Gegenständen gehaftet, die dem Unternehmen tatsächlich gedient haben.



Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Stephan Gißewski

Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de